Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.Paragraph 10, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für das Schuljahr 1990/91 bereits geplante Schulveranstaltungen können noch nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 durchgeführt werden; sie sind auf das in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung festgelegte Höchstausmaß anzurechnen, wobei Schulschikurse, Schulsportwochen sowie Schulschwimmwochen den Sportwochen und Schullandwochen den Projektwochen zuzurechnen sind.Für das Schuljahr 1990/91 bereits geplante Schulveranstaltungen können noch nach den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1978, und 470 aus 1978, durchgeführt werden; sie sind auf das in den Paragraphen 2 bis 5 dieser Verordnung festgelegte Höchstausmaß anzurechnen, wobei Schulschikurse, Schulsportwochen sowie Schulschwimmwochen den Sportwochen und Schullandwochen den Projektwochen zuzurechnen sind. (3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1978, und 470 aus 1978, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12123180
Alte Dokumentnummer
N7199012797J