Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
27.03.1991
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Sonderschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.Paragraph 4, (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Sonderschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 7 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Hauptschüler und Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.
Dokumentnummer
NOR12123605
Alte Dokumentnummer
N7199112482H