Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
Text
§ 5. Folgende ein- oder mehrwöchige Schulveranstaltungen dürfen bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt werden: Paragraph 5, Folgende ein- oder mehrwöchige Schulveranstaltungen dürfen bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt werden:
(1) Sportwochen und Projektwochen im Höchstausmaß von je 7
Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von 8 Tagen nicht überschritten
werden darf (einschließlich An- und Abreise), in folgender Anzahl
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Schulstufe/ Anzahl
Schulart
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Vorschulstufe, ---
1. und 2.
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3. und 4. insgesamt 1
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5. bis 8. je Schulstufe 1 *1), davon insgesamt zumindest
2 Sportwochen *2)
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung zumindest 3 Sportwochen,
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung zumindest 1 Sportwoche
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ab 9. (außer in a) am Polytechnischen Lehrgang und
der letzten einstufigen mittleren Schulen 1
Stufe einer b) an mehrstufigen Schularten die um 1
mehrstufigen verminderte Anzahl der Schulstufen
Schulart) der betreffenden Schulart ab der 9.
Schulstufe *1), davon
aa) zumindest 1 Sportwoche *2)
bb) an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an
Bildungsanstalten für Erzieher
je 2 Sportwochen *2) und 1
Projektwoche *2)
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Berufsschule ---
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(2)Absatz 2,Anstelle einer Sportwoche können einzelne Sporttage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Ein Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen Ausland darf in der Dauer von mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz in folgender Anzahl durchgeführt werden (wobei außer an der Berufsschule Schüleraustausch eine Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 ersetzt):Ein Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen Ausland darf in der Dauer von mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz in folgender Anzahl durchgeführt werden (wobei außer an der Berufsschule Schüleraustausch eine Schulveranstaltung gemäß Absatz eins, ersetzt):
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Schulstufe/Schulart Anzahl
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7. oder 8. Schulstufe der insgesamt 1
Hauptschule oder der
allgemeinbildenden
höheren Schule
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ab der 9. Schulstufe an insgesamt 1
mittleren und höheren
Schulen
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Berufsschule insgesamt 1
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(4)Absatz 4,Eine Abschlußlehrfahrt darf am Ende eines Bildungsganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Erzieher im Höchstausmaß von 7 Schultagen anstelle einer Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 oder 3 durchgeführt werden, wobei ein Gesamtausmaß von 8 Tagen (einschließlich An- und Abreise) nicht überschritten werden darf.Eine Abschlußlehrfahrt darf am Ende eines Bildungsganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Erzieher im Höchstausmaß von 7 Schultagen anstelle einer Schulveranstaltung gemäß Absatz eins, oder 3 durchgeführt werden, wobei ein Gesamtausmaß von 8 Tagen (einschließlich An- und Abreise) nicht überschritten werden darf.
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*1) In höchstens einer Schulstufe sind 2 derartige Schulveranstaltungen unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig. *2) Diese Veranstaltung(en) ist (sind) durchzuführen.