Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulveranstaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 8. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf den durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.Paragraph 8, (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf den durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.
(2)Absatz 2,Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden:
sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen würde,
bei Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplans,
bei unüberwindbaren organisatorischen Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf des Unterrichts für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde,
sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden,
bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung und
sofern für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben wäre.
Schlagworte
Unterrichtsarbeit
Dokumentnummer
NOR12123178
Alte Dokumentnummer
N7199012795J