Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 397/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulveranstaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 397/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1995

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 8, (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf den durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.

  1. Absatz 2,Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen würde,
    2. Ziffer 2
      bei Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplans,
    3. Ziffer 3
      bei unüberwindbaren organisatorischen Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf des Unterrichts für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde,
    4. Ziffer 4
      sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden,
    5. Ziffer 5
      bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung und
    6. Ziffer 6
      sofern für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben wäre.

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Gesetzesnummer

10009737

Dokumentnummer

NOR12123178

Alte Dokumentnummer

N7199012795J