Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 10. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher werden zugeordnet: Paragraph 10, An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:
Heil- und Sonderpädagogik, Deutsch (Lernhilfe), Lebende Fremdsprache (Lernhilfe), Mathematik (Lernhilfe), Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher (soweit diese Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Heil- und Sonderpädagogik, Deutsch (Lernhilfe), Lebende Fremdsprache (Lernhilfe), Mathematik (Lernhilfe), Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher (soweit diese Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
(Anm.: richtig: 2.) Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:Anmerkung, richtig: 2.) Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen „Ergänzende berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen'', Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IVa oder IV, V bis VI eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen „Ergänzende berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen'', Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.
Dokumentnummer
NOR12123215
Alte Dokumentnummer
N7199013099J