Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.08.1990 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1004.08.199031.08.2004 BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.08.1990BGBl. Nr. 498/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 10, An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:
    Heil- und Sonderpädagogik, Deutsch (Lernhilfe), Lebende Fremdsprache (Lernhilfe), Mathematik (Lernhilfe), Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher (soweit diese Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
  2. Ziffer eins
    Anmerkung, richtig: 2.) Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen „Ergänzende berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen'', Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Erzieher), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen bzw. der Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik sowie der Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier a oder römisch vier, römisch fünf bis römisch sechs eingestuft sind.

Schlagworte

Heilpädagogik

Gesetzesnummer

10009740

Dokumentnummer

NOR12123215

Alte Dokumentnummer

N7199013099J