Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 9. Die Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unterrichtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen. Paragraph 9, Die Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unterrichtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12123214
Alte Dokumentnummer
N7199013098J