Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.08.1990 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 804.08.199031.08.2004 BGBl. Nr. 498/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.08.1990BGBl. Nr. 498/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 8, An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
    Fachwissenschaftliche, humanwissenschaftliche und fachdidaktische Unterrichtsveranstaltungen (Unterrichtsveranstaltungen, die dem Lehrplan oder Teilbereichen des Lehrplanes von unter Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Ziffer eins, genannten Unterrichtsgegenständen entsprechen, oder Unterrichtsveranstaltungen, die für den Lehrer zur lehrplangemäßen Durchführung seines Unterrichtes in der Schulart, in der er unterrichtet, zwingend erforderlich sind), Allgemeine Didaktik im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten, soweit dieser Unterrichtsgegenstand den Unterrichtswissenschaften an Pädagogischen Akademien entspricht.
  2. Ziffer 2
    Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
    Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins und 3 fallen, sowie Veranstaltungen der Allgemeinen Didaktik (soweit sie nicht unter Ziffer eins, fällt) und Schulpraxis.
  3. Ziffer 3
    Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Unterrichtsveranstaltungen, in denen der Lehrbeauftragte eine vorwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt, insbesondere im Rahmen von Übungsveranstaltungen.

Gesetzesnummer

10009740

Dokumentnummer

NOR12123213

Alte Dokumentnummer

N7199013097J