Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2000Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.Paragraph 2, (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, abgeschlossen haben.Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß Paragraph eins, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, abgeschlossen haben. (3)Absatz 3,Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.
Dokumentnummer
NOR12123360
Alte Dokumentnummer
N7199013503J