Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Beilage 1
Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern gemäß Artikel 3
1.Ziffer eins Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für die Universitäts- und Hochschullehrer und andere Wissenschafter für das folgende Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem Wege.
2.Ziffer 2 Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des Gaststaates werden von diesem getragen.
3.Ziffer 3 Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitätsstadt, an der ein Vortrag gehalten wird.
4.Ziffer 4 Die sowjetische Seite gewährt österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von 18 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5.Ziffer 5 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Schlagworte
Universitätslehrer
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123428
alte Dokumentnummer
N7199015275A