Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Beilage 1

Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern gemäß Artikel 3

Ziffer eins Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für die Universitäts- und Hochschullehrer und andere Wissenschafter für das folgende Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem Wege.

Ziffer 2 Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des Gaststaates werden von diesem getragen.

Ziffer 3 Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitätsstadt, an der ein Vortrag gehalten wird.

Ziffer 4 Die sowjetische Seite gewährt österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von 18 Rubel und kostenlose Unterkunft.

Ziffer 5 Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.

Schlagworte

Universitätslehrer

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123428

alte Dokumentnummer

N7199015275A