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Art. 63

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 63 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 63

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 63

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.
  2. Absatz 2,Wenn das Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.

    Geschehen zu Moskau, am 20. Juni 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123427

alte Dokumentnummer

N7199015274A