Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Verband Österreichischer Volkshochschulen.

    In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn Personentagen austauschen. Der Austausch wird auf valutenfreier Grundlage von den genannten Institutionen direkt durchgeführt.

  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen weiters die Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Österreichischen Institut für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem gesonderten Vertrag geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123386

alte Dokumentnummer

N7199015233A