Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
II. SOZIALFÜRSORGErömisch zwei. SOZIALFÜRSORGE
Artikel 23
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten Menschen und Invaliden fort.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus:
je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches über eine noch einvernehmlich festzulegende Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen.
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs und dem Allrussischen Blindenverband zum Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123387
Alte Dokumentnummer
N7199015234A