Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen Leninbibliothek der UdSSR.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt 21 Tagen aus.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123399

alte Dokumentnummer

N7199015246A