Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen Leninbibliothek der UdSSR.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt 21 Tagen aus.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123399
alte Dokumentnummer
N7199015246A