Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 36
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 45 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123400
Alte Dokumentnummer
N7199015247A