Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123401
alte Dokumentnummer
N7199015248A