Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 39
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit auszuwählen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind in jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den interessierten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123403
alte Dokumentnummer
N7199015250A