Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 51
Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater- und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte, der Erweiterung des Austausches von Kulturgütern und der größeren Kenntnis von wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werken von Autoren der Republik Österreich in der UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik Österreich.
Schlagworte
Theaterinstitution
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123415
Alte Dokumentnummer
N7199015262A