Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
VIII. SPORTrömisch acht. SPORT
Artikel 52
Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung der Sportbeziehungen und den Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportorganisationen beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs und der UdSSR.
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Trainern und Fachleuten in den einzelnen Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen beider Vertragsstaaten.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin, Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123416
alte Dokumentnummer
N7199015263A