Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

römisch acht. SPORT

Artikel 52

Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung der Sportbeziehungen und den Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportorganisationen beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs und der UdSSR.

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Trainern und Fachleuten in den einzelnen Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen beider Vertragsstaaten.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin, Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123416

alte Dokumentnummer

N7199015263A