Rechtstracker.at

Art. 54

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 54 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 544/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 544/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

römisch zehn. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN ORGANISATIONEN

Artikel 54

Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung angedeihen.

Sie unterstützen insbesondere die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009749

Dokumentnummer

NOR12123418

alte Dokumentnummer

N7199015265A