Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1990Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1990,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 9
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von sowjetischen Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der russischen Sprache zu diesen Seminaren zu entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der einladenden Vertragspartei. Die Reisekosten werden von der entsendenden Vertragspartei getragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12123373
alte Dokumentnummer
N7199015220A