Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 8.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 2 bis 4, BGBl. II Nr. 223/2016Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,
Text
Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus
Für die Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die zuständige Schulbehörde. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Für die Hotelfachschulen und die Kollegs für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am 1. Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40164227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulzeitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2016Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Abs. 1 bis 3: Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 2 bis 4.Absatz eins bis 3 : Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4,
Text
Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
(2)Absatz 2,An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des I. und II. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
(3)Absatz 3,An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
(4)Absatz 4,Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Abs. 1, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Absatz eins, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186438