Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.2016 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 223/2016 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2020 § → § · 1 Dokument
§ 801.09.201631.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 223/2016 · 2 Dokumente
§ 801.08.201431.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 190/2014
§ 801.09.199731.07.2014 § → § · 1 Dokument
§ 811.05.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 347/1994 · 2 Dokumente
§ 812.04.199131.08.1997 BGBl. Nr. 176/1991 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 8.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. II Nr. 190/2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,

Text

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,

 

  1. Ziffer eins
    Für die Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die zuständige Schulbehörde. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  2. Ziffer 2
    Für die Hotelfachschulen und die Kollegs für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am 1. Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  3. Ziffer 3
    Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40164227

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 223/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Absatz eins bis 3 : Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4,

Text

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
  2. Absatz 2,An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
  3. Absatz 3,An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
  4. Absatz 4,Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Absatz eins, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40186438