Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Dritter Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der dritte Studienabschnitt umfaßt 42 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers........................... 10-14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
1. Eine zweite besondere Betriebswirt-
schaftslehre mit internationaler
Ausrichtung
2. Industrieökonomie unter Berücksichtigung
internationaler Aspekte
3. Als Spezialgebiet der Volkswirt-
schaftslehre: Internationale Wirt-
schaftsbeziehungen............................. 10-14
c) Eine Lehrveranstaltung aus dem Fach der
Diplomarbeit...................................... 2
d) Vorprüfungsfächer:
1. Volkswirtschaftslehre.......................... 6-8
2. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
aa) Einführung in ausländische Privatrechts-
systeme
bb) Einführung in das Europarecht
cc) Ausländisches Finanz- und Steuerrecht...... 4-8
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Schlagworte
Pflichtfach, Wirtschaftsbeziehung, Privatsystem, Finanzrecht