Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Technische Mathematik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1991Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:Paragraph 3, (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'':
Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik'' und „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'':
Einführung in die Computerwissenschaften;
im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
Einführung in die Versicherungsmathematik;
im Studienzweig „Technomathematik'':
Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;
im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
im Studienzweig „Industriemathematik'':
Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2)Absatz 2,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12123493
Alte Dokumentnummer
N7199110630X