(4)Absatz 4,Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 11 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.Die zur Erreichung der gemäß Absatz eins, festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, insbesondere in den Fachgebieten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und in den Gebieten Geometrie, Simulation, Symbolisches Rechnen, Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Optimierung, Mathematische Modellierung, Biomathematik, Physik und Industriemathematik vorzusehen.