Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anti-Doping-Konvention
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1991Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Maßnahmen zur Begrenzung der Möglichkeiten, Wirkstoffe, die zu verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden gehören, beschaffen bzw. anwenden zu können |
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten erlassen gegebenenfalls Gesetze, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Bestimmungen zur Kontrolle des Transports, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs), um den Zugriff auf verbotene pharmakologische Wirkstoffgruppen und -methoden und insbesondere auf anabole Steroide sowie die Anwendung dieser Wirkstoffe und Methoden einzuschränken.
2.Ziffer 2 Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien bzw. die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Zuteilung öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, daß diese die Anti-Doping-Bestimmungen effektiv umsetzen.
3.Ziffer 3 Desweiteren unternehmen die Vertragsparteien folgendes:
sie unterstützen ihre nationalen Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen. Dies geschieht entweder durch direkte Zuschüsse oder Subventionen oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel, die diesen Organisationen zukommen sollen;
sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Zuteilung von öffentlichen Fördermitteln zur Unterstützung des Trainings von Sportlern und Sportlerinnen, die eines Dopingvergehens im Sport überführt wurden, so lange zurückzuhalten, wie die Betreffenden von der Ausübung dieser Sportart ausgeschlossen sind oder einer anderen durch die zuständigen Sportorganisationen auferlegten Strafe unterliegen;
sie fördern und, soweit angemessen, erleichtern die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, wie es von den zuständigen internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen gefordert wird;
sie fördern und erleichtern das Aushandeln von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen, wonach es erlaubt wird, daß ihre Mitglieder von ordnungsgemäß dazu berechtigten Dopingkontroll-Teams anderer Länder getestet werden.
4.Ziffer 4 Die Vertragsparteien können sich das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze dieses Übereinkommens aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung Anti-Doping-Bestimmungen zu erlassen und durchzuführen.
Schlagworte
Wirkstoffmethode, Dopinganalyse
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR12123543
Alte Dokumentnummer
N7199111135L