Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 5

Labors

Ziffer eins Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

  1. Litera a
    mindestens ein Dopingkontrollabor einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das für eine Akkreditierung nach den Kriterien, die von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen angenommen und von der Beobachtenden Begleitgruppe gemäß Artikel 11.1 b bestätigt wurden, in Betracht kommt; oder
  2. Litera b
    den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, Zugang zu einem solchen Labor im Gebiet einer anderen Vertragspartei zu erhalten.

Ziffer 2 Diese Labors sollen ermutigt werden,

  1. Litera a
    entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um qualifizierte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
  2. Litera b
    entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Bereich der für Dopingzwecke im Sport eingesetzten oder vermutlich eingesetzten Dopingmittel und -methoden sowie im Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, wobei das Ziel darin liegen sollte, größere Kenntnisse über die Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf den menschlichen Körper und die sportliche Leistung zu erhalten;
  3. Litera c
    neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Schlagworte

Forschungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123544

Alte Dokumentnummer

N7199111136L