Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 451/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 451/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 6

Erziehung

Ziffer eins Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationskampagnen zu konzipieren und durchzuführen, die die Gesundheitsrisiken und die Gefährdung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich machen. Sie sollen sowohl junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch deren Eltern sowie erwachsene Sportler und Sportlerinnen, Sportfunktionäre, Betreuer und Trainer ansprechen. Für Mitarbeiter im Bereich der Medizin sollen diese Erziehungsprogramme die Beachtung der medizinischen Ethik betonen.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Erarbeitung psychologischer und physiologischer Trainingsprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die die Integrität des menschlichen Körpers respektieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12123545

Alte Dokumentnummer

N7199111137L