Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1)Absatz eins,Pflichtfächer:
An der Technischen Universität Wien:
Liegenschafts-, Landinformations- und Katasterwesen;
Photogrammetrie und Fernerkundung;
Kartographie und Reproduktionstechnik;
Erdmessung und Landesvermessung;
rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.
Das Stundenausmaß der Pflichtfächer ist im Studienplan entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten der Studienzweige festzulegen.
An der Technischen Universität Graz:
Photogrammetrie und Fernerkundung;
Landesvermessung und Katasterwesen;
Physikalische Geodäsie und Geophysik;
rechts- und betriebswirtschaftliche Fächer.
(2)Absatz 2,Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3)Absatz 3,Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Schlagworte
Liegenschaftswesen, Landinformationswesen, rechtswissenschaftliche
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123565
Alte Dokumentnummer
N7199111172L