Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, UBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 4, AHStG ersetzt werden. (2)Absatz 2,Ferner setzt die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht, wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt, wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.Ferner setzt die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 7, Absatz 4, AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht, wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt, wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.
(3)Absatz 3,Diese Fremdsprache darf nicht Gegenstand der (des) als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtung (Studienzweiges) sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123659
Alte Dokumentnummer
N7199116254J