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Art. 2

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 119/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die Vertragsparteien sollen in dem Ausmaß, in dem der Staat die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet ist, jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschuleinrichtung einer anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität anerkennen, vorausgesetzt:

  • Strichaufzählung
    daß es bereits ein Abkommen zwischen einerseits der ursprünglichen Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet diese Einrichtung gelegen ist, und andererseits der Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Studienzeit verbracht wurde, gibt;
  • Strichaufzählung
    daß die Behörden der Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit verbracht wurde, diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.

Ziffer 2 Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die ursprüngliche Hochschuleinrichtung gelegen ist, festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123713

Alte Dokumentnummer

N7199210517Y