Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 388/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 388/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 388/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Botanik;
    2. Ziffer 2
      Mathematik und Statistik;
    3. Ziffer 3
      Ökologie und Standortlehre;
    4. Ziffer 4
      Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des zuständigen Organs der Universität schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
  3. Absatz 3,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG).

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10009798

Dokumentnummer

NOR12123730

Alte Dokumentnummer

N7199211335X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/388/P6/NOR12123730