Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1992Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Inhaber des Schutzrechtes
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des § 1 steht den nachgenannten Organisationen zu:Das ausschließliche Recht auf die Verwendung der Embleme und Bezeichnungen (Schutzrecht) im Sinne des Paragraph eins, steht den nachgenannten Organisationen zu:
dem Internationalen Olympischen Comite;
dem Österreichischen Olympischen Comite;
juristischen Personen und Personenvereinigungen, an denen das Internationale Olympische Comite oder das Österreichische Olympische Comite maßgebend, das heißt mit mehr als 50%, beteiligt sind;
dem Verein zur Förderung des Olympischen Gedankens.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12123772
alte Dokumentnummer
N7199218618J