Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1992Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Unbefugter Gebrauch
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß § 2 die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (§ 1)Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß Paragraph 2, die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,)
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
verwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.Absatz eins, gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12123773
alte Dokumentnummer
N7199218619J