Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 15/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 15/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 15/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Paragraph 3, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      in einem Druckwerk Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,) auf eine Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einem Berechtigten gemäß Paragraph 2, herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in den Fällen der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Druckwerke gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009805

Dokumentnummer

NOR12123774

alte Dokumentnummer

N7199218620J