Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1992Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wer
gegen § 3 verstößt odergegen Paragraph 3, verstößt oder
in einem Druckwerk Embleme oder Bezeichnungen (§ 1) auf eine Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einem Berechtigten gemäß § 2 herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in den Fällen der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.in einem Druckwerk Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,) auf eine Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einem Berechtigten gemäß Paragraph 2, herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in den Fällen der Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Druckwerke gemäß Abs. 1 Z 2 sind für verfallen zu erklären.Druckwerke gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12123774
alte Dokumentnummer
N7199218620J