Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Diplomarbeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist dem gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Schwerpunkt zu entnehmen.Das Thema der Diplomarbeit ist dem gemäß Paragraph 11, Absatz 4, gebildeten Schwerpunkt zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung nach Rücksprache mit einem fachzuständigen Universitätslehrer der Colorado School of Mines. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der zuständigen Prüfungskommission festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung nach Rücksprache mit einem fachzuständigen Universitätslehrer der Colorado School of Mines. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der zuständigen Prüfungskommission festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der dritten Diplomprüfung einzureichen.
(4)Absatz 4,Die Diplomarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123941
Alte Dokumentnummer
N7199220945J