Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Dritte Diplomprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
(2)Absatz 2,Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen jeweils in englischer Sprache abzulegen ist.
Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Colorado School of Mines und an der Montanuniversität Leoben abzulegen.
Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung an der Montanuniversität Leoben vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
einem weiteren Prüfungsfach gemäß Abs. 1 nach Wahl des Kandidaten.einem weiteren Prüfungsfach gemäß Absatz eins, nach Wahl des Kandidaten.
(3)Absatz 3,Für den ersten Teil der dritten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der dritten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.Für den ersten Teil der dritten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der dritten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123943
Alte Dokumentnummer
N7199220947J