Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur“
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,An die Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering handelt. Die Colorado School of Mines ist zu benennen.
(5)Absatz 5,Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 144/1971 zuzulassen.Absolventen des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering sind zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123944
Alte Dokumentnummer
N7199220948J