Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
03.04.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1999/2000 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1999 aus 2000, möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.
(3)Absatz 3,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2006/07 abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die Studienrichtung Erdölwesen übertreten. Die Inskription des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering ist nach Ablauf des Studienjahres 2006/07 unzulässig.
(4)Absatz 4,Im Falle des Abs. 3 sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.Im Falle des Absatz 3, sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anzuerkennen.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126231
Alte Dokumentnummer
N7199654372J