Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
03.04.1996 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1603.04.199630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1601.10.199202.04.1996 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

03.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1999 aus 2000, möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.
  3. Absatz 3,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2006/07 abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die Studienrichtung Erdölwesen übertreten. Die Inskription des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering ist nach Ablauf des Studienjahres 2006/07 unzulässig.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12126231

Alte Dokumentnummer

N7199654372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P16/NOR12126231