Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1992 bis 02.04.1996 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1603.04.199630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1601.10.199202.04.1996 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

02.04.1996

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1994/95 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.
  2. Absatz 3,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2001/02 abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die Studienrichtung Erdölwesen übertreten. Die Inskription des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering ist nach Ablauf des Studienjahres 2001/02 unzulässig.
  3. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anzuerkennen.
  4. Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123945

Alte Dokumentnummer

N7199220949J