Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Ausländischer Studienteil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der ausländische Studienteil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren. Die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen gelten als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten.
  2. Absatz 2,Der ausländische Studienteil ist Teil des dritten Studienabschnittes. Er umfaßt mindestens ein Semester. Prüfungen im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden sind im Rahmen des ausländischen Studienteiles zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Insoweit der Montanuniversität Leoben das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Studienplätzen an der Colorado School of Mines für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Universitätskollegium der Montanuniversität Leoben auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen. Dies gilt auch für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.
  4. Absatz 4,Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteiles dieses Studium an der Montanuniversität Leoben zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123932

Alte Dokumentnummer

N7199220936J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P3/NOR12123932