Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 110 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von zehn Wochenstunden zu besuchen.Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Umfang von insgesamt 110 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Umfang von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Mathematik und Darstellende Geometrie .......... 15 - 21
2. Physik und Technische Mechanik ................. 19 - 27
3. Chemie ......................................... 10 - 20
4. Mineralogie und Geologie ....................... 17 - 22
5. Maschinenbau und Elektrotechnik ................ 14 - 20
6. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ........ 7 - 12
7. Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ..... 16 - 22.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123933
Alte Dokumentnummer
N7199220937J