Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zuerkennung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist Paragraph 66, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202039