Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Ausländischer Studienteil
§ 12.Paragraph 12,
Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 6 AHStG festgestellt werden. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (Paragraph 21, Absatz eins und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß Paragraph 21, Absatz 6, AHStG festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125636
Alte Dokumentnummer
N7199441323J