Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.10.199430.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1201.09.199230.09.1994 BGBl. Nr. 522/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Ausländischer Studienteil

Paragraph 12,

Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes sollen ordentliche Hörer und Hörerinnen bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolvieren, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen und anzuerkennen (Paragraph 21, Absatz eins und 5 AHStG). Die Gleichwertigkeit kann auch im voraus entweder durch eine generelle Festlegung gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 5 AHStG oder durch einen Bescheid im Einzelfall gemäß Paragraph 21, Absatz 6, AHStG festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12125636

Alte Dokumentnummer

N7199441323J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/522/P12/NOR12125636