Rechtstracker.at

Anl. 1/3

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/301.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 1/301.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

                                                         Anlage A.3

                                                       --------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Allgemeine Trainingslehre,
  2. Litera b
    Spezielle Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Spezielle Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Schlagworte

Grundschlag

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054578