Rechtstracker.at

Anl. 3/02

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011 — · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/0201.09.200430.09.2011 § → § · 3 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 3/0201.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Anl. 3/02.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.2.1

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Skitouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skitouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. Litera a
    Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
  2. Litera b
    Anlegen einer Aufstiegsspur.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Skitouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Sportbiologie und Erste Hilfe,
  2. Litera b
    Trainings- und Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Orientierung,
  4. Litera d
    Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Praxis Skitouren,
  2. Litera b
    Praktisch-methodische Übungen,
  3. Litera c
    Rettungstechnik.

Schlagworte

Trainingslehre, Schneekunde

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.2.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Skihochtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skihochtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. Litera a
    Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
  2. Litera b
    Anlegen einer Aufstiegsspur,
  3. Litera c
    Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für

Skihochtouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Sportbiologie und Erste Hilfe,
  2. Litera b
    Trainings- und Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Orientierung,
  4. Litera d
    Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Praxis Skitouren,
  2. Litera b
    Praktisch-methodische Übungen,
  3. Litera c
    Rettungstechnik.

Schlagworte

Trainingslehre, Schneekunde

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.2.3

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Snowboardtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. Litera a
    Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
  2. Litera b
    Anlegen einer Aufstiegsspur.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für

Snowboardtouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:

  1. Litera a
    Erste Hilfe und Sportbiologie,
  2. Litera b
    Trainings- und Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Orientierung,
  4. Litera d
    Praxis Snowboardtouren,
  5. Litera e
    Praktisch-methodische Übungen,
  6. Litera f
    Rettungstechnik,
  7. Litera g
    Schnee- und Lawinenkunde.

Schlagworte

Trainingslehre, Schneekunde

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054600