Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2004Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2004,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.2
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skitourenwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Skilaufen:
Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
in verspurtem Schnee
auf einem Hang, der mindestens 150 Höhenmeter aufweist mit einem 5 kg schweren Rucksack, ohne stehenzubleiben.
Bergsteigen:
Klettern mit einwandfreier Kletter- und Sicherungstechnik
im Schwierigkeitsgrad 2 als Führender;
Abseilen.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Alpinkunde und alpine Unfallkunde
je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)
Anmerkung
vgl. jetzt Anlagen C.2.1 bis C.2.3
Schlagworte
Klettertechnik, Schneekunde