Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/2Anlage 3 /, 2
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.2.3
Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren
für Snowboardtouren
Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.
Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:
Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
Anlegen einer Aufstiegsspur.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Snowboardtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:
Erste Hilfe und Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Praktisch-methodische Übungen,
Schnee- und Lawinenkunde.
Schlagworte
Trainingslehre, Schneekunde
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054600