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Anl. 3/08

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2011 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/0801.09.200430.09.2011 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 3/0801.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).

Text

Anlage C.8.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Winterwandern

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. Litera a
    Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
  2. Litera b
    sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.
Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im entsprechenden Bergsportbereich verfügt.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Winterwandern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. Litera a
    Erste Hilfe und Sportbiologie,
  2. Litera b
    Trainings- und Bewegungslehre,
  3. Litera c
    Orientierung,
  4. Litera d
    Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
  1. Litera a
    Praktisch-methodische Übungen,
  2. Litera b
    Praxis Wandern,
  3. Litera c
    Rettungstechnik.

Schlagworte

Trainingslehre, Schneekunde

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR40054605