Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.21
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, umfasst:
Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel
Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
SnowboardenAbschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für, Snowboarden
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst:
je eine mündliche Prüfung in:
Bewegungslehre und Biomechanik
je eine praktische Prüfung in:
Snowboardtechnik (Schule und Gelände)
Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).